Nach §
12a der
Arbeitsgenehmigungsverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814; 2007 II S. 127) geändert worden ist, werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt:
-
- § 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige
Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.
§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf."
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939