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§ 1 - Fünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (50. BEG§ 172DV k.a.Abk.)

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2007



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2007 betragen - jeweils gerundet - :

- in den Ländern (außer Berlin) 358.980.632 Euro,
- in Berlin 34.838.694 Euro,
- insgesamt 393.819.326 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet - :

- in den Ländern (außer Berlin) 179.490.316 Euro,
- in Berlin 20.903.216 Euro,
- insgesamt 200.393.532 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet - :

- in Nordrhein-Westfalen 51.598.906 Euro,
- in Bayern 35.860.513 Euro,
- in Baden-Württemberg 30.813.877 Euro,
- in Niedersachsen 22.862.267 Euro,
- in Hessen 17.399.762 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 11.600.140 Euro,
- in Schleswig-Holstein 8.128.732 Euro,
- im Saarland 2.975.547 Euro,
- in Hamburg 5.060.452 Euro,
- in Bremen 1.899.794 Euro,
- in Berlin 5.225.804 Euro,
- insgesamt 193.425.794 Euro.


(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet - :

- an Nordrhein-Westfalen 32.661.000 Euro,
- an Bayern 45.117.786 Euro,
- an Hessen 17.883.395 Euro,
- an Rheinland-Pfalz 99.022.413 Euro,
- an Berlin 29.612.890 Euro,
- insgesamt 224.297.484 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet - :

- Baden-Württemberg5.071.880 Euro,
- Niedersachsen 6.866.288 Euro,
- Schleswig-Holstein 6.798.228 Euro,
- Saarland 1.522.459 Euro,
- Hamburg 2.559.215 Euro,
- Bremen 1.085.881 Euro,
- insgesamt 23.903.951 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

 
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