Änderung § 12 SchfHwG vom 15.07.2011

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§ 12 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung
§ 12 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1341
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Aufhebung der Bestellung


(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1. auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,

2. wenn die zuständige Behörde auf Grund einer Überprüfung der Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 Satz 2 zu der Auffassung gelangt ist, dass dieser oder diese die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,

(Text alte Fassung)

3. mit Ablauf des Monats, in dem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das 67. Lebensjahr vollendet.

(Text neue Fassung)

3. mit Ablauf des Monats, in dem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das 67. Lebensjahr vollendet,

4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.


(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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