Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44 SchfHwG vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SchfAVNOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des SchfHwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 44 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 44 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit


(Text neue Fassung)

§ 44 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ein Mitglied erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1. es vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,

2. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,

3. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und

4. die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.

Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Berufsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt, frühestens ab dem Tag der Bestellung. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder das Mitglied verstorben ist.

(2) Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalls kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalls an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Die Versorgungsanstalt kann an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten und auf ihre Kosten weitere Gutachten einholen. Dabei können die vom Mitglied eingereichten Unterlagen an den von der Versorgungsanstalt beauftragten fachärztlichen Gutachter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt auch für die von der Versorgungsanstalt erhobenen Gutachten, sofern im weiteren Verfahren zusätzliche Gutachten erforderlich sind. Das Mitglied ist verpflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten einer von der Versorgungsanstalt für notwendig gehaltenen Begutachtung zu unterziehen. Mit dem Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat das Mitglied die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, ruht der Anspruch auf Ruhegeld. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 70 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 47). Im Übrigen gilt für die Berechnung § 43 Abs. 2 entsprechend.