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Änderung § 45 SchfHwG vom 01.01.2013

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§ 45 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 45 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Witwen- und Witwergeld


(Text neue Fassung)

§ 45 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Überlebende Ehegatten von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder anspruchsberechtigten Personen nach § 43 Abs. 1 oder § 44 erhalten Witwengeld oder Witwergeld. Dieses beträgt 55 Prozent des Ruhegeldes, das gezahlt worden ist oder auf das bei Berufsunfähigkeit (§ 44) Anspruch bestanden hätte.

(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld zu begründen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt. Der Anspruch endet mit dem Tage der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer verstorben ist.

(3) Für überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.