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Änderung § 49 SchfHwG vom 01.01.2013

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§ 49 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 49 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Ansprüche auf Versorgungsleistungen vor dem 1. Januar 2013


(Text neue Fassung)

§ 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die am 31. Dezember 2012 bestehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen bestehen fort. Dabei ist der am 31. Dezember 2012 geltende Jahreshöchstbetrag zugrunde zu legen. Dieser wird in dem Verhältnis fortgeschrieben, in dem sich die Bemessungsgrundlage nach § 47 verändert.

(2) Änderungen des Rentenbezugs, der Rentenart und der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nachvollzogen.

(3) Ein bereits bestehender Anspruch auf eine Versorgungsleistung ist bei Berechnung einer Hinterbliebenenrente neu festzusetzen.