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Änderung § 50 SchfHwG vom 01.01.2013

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§ 50 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 50 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Versorgungsanwartschaften vor dem 1. Januar 2013


(Text neue Fassung)

§ 50 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die am 31. Dezember 2012 bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf der Grundlage der zu diesem Stichtag erworbenen Steigerungsprozentsätze nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in einer Startgutschrift als Prozentsätze der Beitragsbemessungsgrundlage ausgewiesen und bei Eintritt des Versorgungsfalls der Berechnung zugrunde gelegt. Weist ein Mitglied nach, dass es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm die zwölf Jahre übersteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen.