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Änderung § 11a SchfHwG vom 22.07.2017

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§ 11a SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 11a SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495

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§ 11a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks


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(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.