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Änderung § 13 SchfHwG vom 22.07.2017

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§ 13 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 13 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495

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§ 13 Allgemeine Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister


(Text neue Fassung)

§ 13 Allgemeine Aufgaben


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Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.



Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.