Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach
§ 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher nach Maßgabe des
§ 19 Absatz 2.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 24 SchfHwG Bußgeldvorschriften (vom 09.04.2025) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 13 das Kehrbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung
G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106