§
39 Abs. 5 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die durch Artikel
1a der Verordnung vom
18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Satz 1 gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind."
- 2.
- Im neuen Satz 3 wird die Angabe Satz 1" durch die Angabe Satz 1 und 2" ersetzt.
Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.03.2009 BGBl. I S. 734