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§ 13 - Personenstandsverordnung (PStV)

V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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§ 13 Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme



(1) Für den Betrieb der Personenstandsregister ist ein Betriebs- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das festlegt, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung unter Beachtung der Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes gewährleistet werden.

(2) 1Die für die Register verwendeten Datenverarbeitungssysteme sind regelmäßig auf Funktionalität zu überprüfen. 2Die Registereinträge sind bei Bedarf auf Datenträger und Anlagen zu übertragen, die dem Stand der Technik entsprechen. 3Bei dieser Übertragung muss die Integrität der übertragenen Einträge überprüft und die Überprüfung dokumentiert werden. 4Es ist sicherzustellen, dass die in ausgesonderten Datenverarbeitungssystemen gespeicherten Daten spurenlos gelöscht werden.



 

Zitierungen von § 13 PStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PStV Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern (vom 01.11.2018)
... tragen. Die zu treffenden Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept ( § 13 ) zu dokumentieren. (2) Insbesondere ist sicherzustellen, dass 1. Unbefugten ...
§ 22 PStV Sammelakten
... Mikrofilm oder einem anderen vergleichbar sicheren Medium gespeichert werden; in diesem Fall gilt § 13 entsprechend. Bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein ...
§ 63 PStV Datenübermittlung (vom 27.06.2020)
... werden. Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept ( § 13 ) zu ...