Änderung Anlage 10 PStV vom 01.11.2013

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Anlage 10 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
Anlage 10 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 10 (zu § 29) Niederschrift über die Eheschließung


(Text alte Fassung)

(siehe BGBl. I 2008 S. 2310f)

(Text neue Fassung)

Vordruck Niederschrift über die Eheschließung (BGBl. 2022 I S. 1787)


Vordruck Niederschrift über die Eheschließung (BGBl. 2022 I S. 1788)


 



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