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Artikel 2 - 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)

Artikel 2 Änderung der Personenstandsverordnung



Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Familienrechtliche Erklärungen".

b)
Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

§ 65 (weggefallen)".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden die nach dem Gesetz elektronisch zugelassenen Anzeigen, Anmeldungen und Anträge dem Standesamt über ein von einer Behörde bereitgestelltes Verwaltungsportal übermittelt, so soll für die elektronische Kommunikation zwischen dem Portal und dem Standesamt das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden. § 63 Absatz 4 gilt entsprechend."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem Standesamt zugelassenen elektronischen Anzeige-, Anmelde- und Antragsverfahren müssen dem Vertrauensniveau „hoch" nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) entsprechen."

3.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „erweiterte" gestrichen.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Gesetzes auszulösen."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Berechtigung und die jeweiligen Berechtigungsstufen nach Absatz 1 werden durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten erteilt."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Löschen eines Registereintrags nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten. Durch technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass nur Registereinträge, einschließlich der zugehörigen elektronischen Sammelakten, gelöscht werden können, deren Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 des Gesetzes abgelaufen ist."

5.
Dem § 28 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektronisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten zu verweisen."

6.
§ 36 Absatz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Familienrechtliche Erklärungen

(1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das

1.
eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,

2.
eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat,

3.
eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des Gesetzes entgegengenommen hat oder

4.
ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung oder die Änderung des Geschlechtseintrags nach den Nummern 1 bis 3 ergibt.

(2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden."

8.
§ 48 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Standesamt hat für die nach § 55 Absatz 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwenden; die Personenstandsurkunden sind im Format DIN A4 auszustellen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5" durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4" ersetzt.

9.
§ 64 wird wie folgt gefasst:

§ 64 Abrufverfahren

(1) Für Datenübermittlungen und Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten technischen Verfahren für den automatisierten Datenabruf müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Stelle erforderlichen Daten übermittelt werden können. Wird beim automatisierten Abruf kein zugehöriger Registereintrag im elektronischen Personenstandsregister feststellt, wird die Abfragenachricht dem Standesamt zur manuellen Suche im Altregister weitergeleitet. Bei einem papiergebundenen Eintrag erfolgt die Antwort im teilautomatisierten Verfahren durch das registerführende Standesamt. Sofern zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 des Gesetzes eingetragen ist und eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Stelle eine automatisierte Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ein Sperrvermerk vorliegt.

(2) Datenabrufe im automatisierten Abrufverfahren sollen für die Suche des Datensatzes im Personenstandsregister als Auswahldaten die Registrierungsdaten des betroffenen Personenstandseintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder mindestens die Namen der beurkundeten Person, das Ereignisdatum und den Ereignisort des personenstandsrechtlichen Ereignisses enthalten. Weitere Auswahldaten sind Daten, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind.

(3) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert. Für jeden automatisierten Datenabruf ist Folgendes zu protokollieren:

1.
die Registrierungsdaten des abgerufenen Eintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1,

2.
die abrufende Person und Stelle,

3.
die in der Anfragenachricht angegebenen Auswahldaten,

4.
die abgerufenen Daten, soweit diese nicht über den Zeitpunkt des Abrufs festgestellt werden können,

5.
der Zeitpunkt des Abrufs,

6.
das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung der abrufenden Behörde,

7.
der Anlass des Abrufs,

8.
bei einem automatisierten Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.

Die nach Satz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in dem der Abruf erfolgt ist.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle."

10.
§ 65 wird aufgehoben.

11.
§ 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird das Wort „vergibt." durch die Wörter „vergibt; sofern für ein Standesamt trotz unterschiedlicher Bezeichnungen die gleiche Standesamtsnummer vergeben war, erfolgt die Nacherfassung unter der neuen Bezeichnung des Standesamtes." ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Weicht bei zusammengelegten Standesämtern mit neuer Bezeichnung und unveränderter Standesamtsnummer der Name des neugebildeten Standesamts von dem Namen des erfassten Standesamts ab, so sind die Einträge elektronisch unter der neuen Bezeichnung zu fassen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

11a.
In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 55 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

a)
In § 71 Absatz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b)
Die Wörter „die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden." werden gestrichen.

13.
Die Anlagen 1 bis 11 erhalten die aus dem Anhang ersichtliche neue Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 2 3. PStRÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. PStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. PStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 3. PStRÄndG Inkrafttreten
... 1 Nummer 2, 14, 15, 16 Buchstabe b und c, Nummer 23 Buchstabe c und Nummer 24 Buchstabe a sowie Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 11a treten am 1. November 2024 in ...
Anhang 3. PStRÄndG zu Artikel 2 Nummer 13
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 4 BevStatGuaÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... 61 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 61 Mitteilungen ...