Änderung § 48 PStV vom 01.11.2022

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§ 48 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 48 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Personenstandsurkunden


(1) 1 Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9 im Format DIN A4 zu verwenden. 2 Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. 3 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. 4 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.

(Text alte Fassung)

(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.

(Text neue Fassung)

(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.

(3) 1 In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. 2 Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.

(4) 1 Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 - ASM 80 entsprechen. 2 Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. 3 Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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