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Änderung § 65 PStV vom 01.11.2022

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§ 65 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 65 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 Übergangsbeurkundungen


(Text neue Fassung)

§ 65 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Personenstandsregisterführung verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle auf Formularen nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 im Format DIN A4. 2 Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist; § 48 Abs. 4 gilt entsprechend. 3 Für die Sicherungsregister gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Formulare mit der zusätzlichen Angabe 'Sicherungsregister' zu versehen sind; die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Personenstandsregister ist vom Standesbeamten zu beglaubigen.

(2) 1 Folgebeurkundungen und Hinweise können auf der Rückseite des Formulars vorgenommen werden. 2 Folgebeurkundungen können auch am Rande des Haupteintrags vorgenommen werden. 3 Hinweise können auch unterhalb des Haupteintrags eingetragen werden.

(3) Für die Übergangsbeurkundungen gelten die §§ 15 bis 19, 21 und 25 entsprechend.