Änderung Anlage 6E PStV vom 01.11.2022

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Anlage 6E PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
Anlage 6E PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

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Anlage 6E (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 6E (zu den §§ 48, 55, 70) Elektronische Ehebescheinigung


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Vordruck Elektronische Ehebescheinigung (BGBl. 2022 I S. 1780)





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