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Änderung § 39 PStV vom 01.11.2013

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§ 39 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 39 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet, so sind die Vornamen und der Familienname des Ehegatten einzutragen; bei einem verwitweten Verstorbenen sind die Angaben des letzten Ehegatten aufzunehmen.

(2) War die letzte Ehe des Verstorbenen geschieden oder auf andere Weise aufgelöst, sind keine Angaben über den früheren Ehegatten einzutragen.

(3) Führte der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.