Kapitel 1 - Personenstandsverordnung (PStV)

V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Standesamt
§ 2 Übersetzung in die deutsche Sprache
§ 3 Behinderung, Verweigerung der Unterschrift
§ 4 Rückgabe von Urkunden
§ 5 Prüfungspflicht des Standesbeamten
§ 6 Anzeige eines Personenstandsfalls
§ 7 Zurückstellen der Beurkundung
§ 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Standesamt



(1) 1Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. 2Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.

(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.

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§ 2 Übersetzung in die deutsche Sprache


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deutsche Sprache gefordert werden.

(2) 1Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung befasste Mitarbeiter des Standesamts die fremde Sprache nicht selbst beherrscht. 2Der Dolmetscher hat gegenüber dem Standesbeamten eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. 3Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid.

(3) 1Eine Niederschrift soll auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. 2Dass dies geschehen ist, ist am Schluss der Niederschrift anzugeben. 3Die Niederschrift ist auch vom Dolmetscher zu unterschreiben.

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§ 3 Behinderung, Verweigerung der Unterschrift



(1) 1Ist ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so ist ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. 2§ 2 gilt entsprechend.

(2) 1Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am Schreiben gehindert, soll er ein Handzeichen machen. 2Ist das nicht möglich oder weigert sich ein Beteiligter zu unterschreiben, so ist dies mit Angabe des Grundes zu vermerken.

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§ 4 Rückgabe von Urkunden



(1) 1Von den Beteiligten vorgelegte Urkunden, die nicht ausdrücklich zur Vorlage beim Standesamt ausgestellt worden sind, sollen ihnen zurückgegeben werden. 2Von Urkunden, die nicht jederzeit wieder beschafft werden können, soll das Standesamt eine Abschrift oder Ablichtung zurückbehalten, die zu beglaubigen ist; bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.

(2) Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden, denen eine Übersetzung beigefügt ist, soll eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde und der Übersetzung beim Standesamt verbleiben.

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§ 5 Prüfungspflicht des Standesbeamten



Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.

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§ 6 Anzeige eines Personenstandsfalls


§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Über die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Niederschrift muss alle zur ordnungsgemäßen Beurkundung im Personenstandsregister erforderlichen Angaben enthalten.

(2) 1Werden die nach dem Gesetz elektronisch zugelassenen Anzeigen, Anmeldungen und Anträge dem Standesamt über ein von einer Behörde bereitgestelltes Verwaltungsportal übermittelt, so soll für die elektronische Kommunikation zwischen dem Portal und dem Standesamt das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden. 2§ 63 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Die nach dem Gesetz gegenüber dem Standesamt zugelassenen elektronischen Anzeige-, Anmelde- und Antragsverfahren müssen dem Vertrauensniveau „hoch" nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) entsprechen.


Text in der Fassung des Artikels 2 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022

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§ 7 Zurückstellen der Beurkundung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. 2Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.

(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.

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§ 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:

1.
der Personalausweis oder der Reisepass oder

2.
eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.

2Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.

(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:

1.
Reisepass oder Passersatz,

2.
amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder

3.
Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.


Text in der Fassung des Artikels 2 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022



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