Wer in einem
- 1.
- Aquakulturbetrieb,
- 2.
- Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder
- 3.
- Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum
Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach §
6 bedarf.
Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576