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§ 6 - Fischseuchenverordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6 Registrierung



(1) Wer in

1.
anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Fische gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen,

2.
Angelteichen oder

3.
Aquakulturbetrieben, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, in den Verkehr bringen,

eine in § 3 genannte Tätigkeit ausübt, bedarf der Registrierung.

(2) Die Anzeige zur Registrierung nach Absatz 1 hat vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. In der Anzeige sind die Angaben zu machen und ihr sind die Unterlagen beizufügen, die den Namen und die Anschrift des Betreibers, die Lage und Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zuflussmenge und die gehaltenen Fischarten und ihre Verwendung enthalten.

(3) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Für die Zusammensetzung der Registriernummer gilt § 4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 Fischseuchenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FischSeuchV Anwendungsbereich
... sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit 1. keine direkte Verbindung des Wassers ...
§ 3 FischSeuchV Genehmigungspflicht
... 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.  ...
§ 19 FischSeuchV Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
... Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.  ...
§ 20 FischSeuchV Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche (vom 03.10.2014)
... Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen. (3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.  ...
§ 22 FischSeuchV Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
... Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.  ...
§ 23 FischSeuchV Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
... zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.  ...
§ 26 FischSeuchV Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet (vom 07.05.2016)
... zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe ...
§ 29 FischSeuchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. ohne Registrierung nach § 6 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 4. einer vollziehbaren ...
§ 30 FischSeuchV Übergangsbestimmungen
... als vorläufig genehmigt oder 2. soweit sie in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 fallen, als vorläufig registriert. Die vorläufige Genehmigung ... über den Antrag. Die vorläufige Registrierung erlischt, wenn die Anzeige nach § 6 Abs. 2 zur Registrierung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem 29. November 2008 erfolgt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
§ 68a AgrStatG Erhebungseinheiten (vom 16.07.2019)
... Einheiten in die Erhebung einbezogen, die 1. in dem nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu führenden Register erfasst sind, 2. eine Anzeige zur Registrierung nach § ... zu führenden Register erfasst sind, 2. eine Anzeige zur Registrierung nach § 6 Absatz 2 der Fischseuchenverordnung abgegeben haben oder 3. einen Antrag auf Genehmigung nach § 4 Absatz 1 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 30 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung
... nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. ohne Registrierung nach § 6 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 4. einer vollziehbaren ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... in die Erhebung einbezogen, die 1. in dem nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu führenden Register erfasst sind, 2. ... zu führenden Register erfasst sind, 2. eine Anzeige zur Registrierung nach § 6 Absatz 2 der Fischseuchenverordnung abgegeben haben oder 3. einen Antrag auf ...