(1) Wer in
- 1.
- anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Fische gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen,
- 2.
- Angelteichen oder
- 3.
- Aquakulturbetrieben, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, in den Verkehr bringen,
eine in §
3 genannte Tätigkeit ausübt, bedarf der Registrierung.
(2) Die Anzeige zur Registrierung nach Absatz 1 hat vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. In der Anzeige sind die Angaben zu machen und ihr sind die Unterlagen beizufügen, die den Namen und die Anschrift des Betreibers, die Lage und Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zuflussmenge und die gehaltenen Fischarten und ihre Verwendung enthalten.
(3) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Für die Zusammensetzung der Registriernummer gilt §
4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
§ 30 FischSeuchV Übergangsbestimmungen ... als vorläufig genehmigt oder 2. soweit sie in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 fallen, als vorläufig registriert. Die vorläufige Genehmigung ... über den Antrag. Die vorläufige Registrierung erlischt, wenn die Anzeige nach § 6 Abs. 2 zur Registrierung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem 29. November 2008 erfolgt ...
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
§ 68a AgrStatG Erhebungseinheiten (vom 16.07.2019) ... Einheiten in die Erhebung einbezogen, die 1. in dem nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu führenden Register erfasst sind, 2. eine Anzeige zur Registrierung nach § ... zu führenden Register erfasst sind, 2. eine Anzeige zur Registrierung nach § 6 Absatz 2 der Fischseuchenverordnung abgegeben haben oder 3. einen Antrag auf Genehmigung nach § 4 Absatz 1 der ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... in die Erhebung einbezogen, die 1. in dem nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu führenden Register erfasst sind, 2. ... zu führenden Register erfasst sind, 2. eine Anzeige zur Registrierung nach § 6 Absatz 2 der Fischseuchenverordnung abgegeben haben oder 3. einen Antrag auf ...