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§ 7 - Fischseuchenverordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht



(1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausübt, hat die in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für die jeweils in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu lassen. Soweit eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich ist, ist diese von einer von der zuständigen Behörde benannten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung nach Absatz 1 anordnen, wenn in einem Betrieb eine andere als in Absatz 1 genannte Tätigkeit ausgeübt wird und das Risiko einer Infektion mit einer Seuche in diesem Betrieb besteht oder von diesem ausgeht.

(3) Wird bei Fischen aus Aquakultur eine erhöhte Sterblichkeitsrate festgestellt, die nicht eindeutig auf Haltungsbedingungen oder Transportbedingungen zurückgeführt werden kann, ohne dass ein Ausbruch oder ein Verdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt, hat der Betreiber des Aquakulturbetriebes dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung obliegt auch den für die Fische verantwortlichen Personen, die nicht Betreiber des Aquakulturbetriebes sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Befugnis der Länder unberührt, unter Beachtung der Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG eigene Vorschriften zu erlassen, die das Nähere der Untersuchungen nach Absatz 1 einschließlich der Sachkunde derjenigen Personen, die die Untersuchungen durchführen, regeln.



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Frühere Fassungen von § 7 Fischseuchenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.10.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
vom 24.09.2014 BGBl. I S. 1558

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Fischseuchenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FischSeuchV Anwendungsbereich
... sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit 1. keine direkte Verbindung des Wassers ...
§ 4 FischSeuchV Genehmigung
... werden können und b) die sonstigen Pflichten nach den §§ 7 und 8 erfüllt werden sowie 2. im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 ...
§ 8 FischSeuchV Buchführung
... von Fischen aus Aquakultur, c) die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 und d) die erhöhte Sterblichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen, in sich ...
§ 21 FischSeuchV Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
... Behörde kann in dem Überwachungsgebiet über die Untersuchungen nach § 7 Abs. 1 hinaus zusätzliche Untersuchungen durchführen.  ...
§ 29 FischSeuchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... dort genannte Tätigkeit ausübt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 1 ... 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt, 5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht ...
Anlage 1 FischSeuchV (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28) Liste der Seuchen (vom 03.10.2014)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 FischSeuchVuaÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung
... 1" durch die Angabe „Anlage 1 Spalte 1" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 9. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 2, 7 , 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28) Liste der Seuchen  ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 30 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung
... dort genannte Tätigkeit ausübt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 1 ... Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt, 5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht ...