(1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Artikels 50 der
Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei von einer oder mehreren der in Anlage
1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in Anhang II der
Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben der
Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der
Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12).
(2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 FischSeuchVuaÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung ... Personen, die die Untersuchungen durchführen, regeln." 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und in § 12 Absatz 1 wird jeweils die ... 9. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10 , 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28) Liste der Seuchen 1 ...