Die in Anlage
1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage
1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit
- 1.
- sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen Seuchen sind,
- 2.
- sie in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen gehältert und verarbeitet werden, die eine Übertragung von Seuchenerregern verhindern,
- 3.
- Fische vor dem Versand getötet und ausgenommen werden oder
- 4.
- Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 FischSeuchVuaÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung ... von den in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 aufgeführten Seuchen ist." 5. In § 15 werden die Wörter „Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Nr. 2 ... 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15 , 16, 20, 28) Liste der Seuchen 1 ...