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Änderung § 15 Fischseuchenverordnung vom 03.10.2014

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2014 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung


(Text alte Fassung)

Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit

(Text neue Fassung)

Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit

1. sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen Seuchen sind,

2. sie in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen gehältert und verarbeitet werden, die eine Übertragung von Seuchenerregern verhindern,

3. Fische vor dem Versand getötet und ausgenommen werden oder

4. Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt werden.




 
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