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Synopse aller Änderungen der Fischseuchenverordnung am 03.10.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Oktober 2014 durch Artikel 1 der FischSeuchVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FischSeuchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Genehmigung und Registrierung
    § 3 Genehmigungspflicht
    § 4 Genehmigung
    § 5 Genehmigungsantrag
    § 6 Registrierung
Abschnitt 3 Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
    § 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht
    § 8 Buchführung
Abschnitt 4 Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
    § 9 Überwachung
    § 10 Schutzgebiet
    § 11 Impfverbot
Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
    § 12 Inverkehrbringen
    § 13 Tiergesundheitsbescheinigung
    § 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
    § 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
    § 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
    § 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
    § 18 Transport
Abschnitt 6 Besondere Schutzmaßnahmen
    § 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
    § 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
    § 21 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
    § 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
    § 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
    § 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
    § 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
    § 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
    § 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
    § 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen
    § 29 Ordnungswidrigkeiten
    § 30 Übergangsbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 15, 16) Liste der Seuchen
(Text neue Fassung)

    Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28) Liste der Seuchen
    Anlage 2 (zu § 13)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Fische aus Aquakultur:

Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden,

2. Aquakulturbetrieb:

jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,

3. Angelteich:

Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen, wenn diese durch die in Anlage 1 jeweils bezeichnete Untersuchung festgestellt ist;



1. Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;

2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der

a) klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,

b) klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder

c) pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung

vorherige Änderung nächste Änderung

den Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen befürchten lässt. Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt.

Für
die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

§ 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausübt, hat Fische aus Aquakultur, die für die in Anlage 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu lassen. Sofern eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich ist, ist diese von einem von der zuständigen Behörde benannten Laboratorium durchzuführen.



(1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausübt, hat die in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für die jeweils in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu lassen. Soweit eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich ist, ist diese von einer von der zuständigen Behörde benannten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung nach Absatz 1 anordnen, wenn in einem Betrieb eine andere als in Absatz 1 genannte Tätigkeit ausgeübt wird und das Risiko einer Infektion mit einer Seuche in diesem Betrieb besteht oder von diesem ausgeht.

(3) Wird bei Fischen aus Aquakultur eine erhöhte Sterblichkeitsrate festgestellt, die nicht eindeutig auf Haltungsbedingungen oder Transportbedingungen zurückgeführt werden kann, ohne dass ein Ausbruch oder ein Verdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt, hat der Betreiber des Aquakulturbetriebes dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung obliegt auch den für die Fische verantwortlichen Personen, die nicht Betreiber des Aquakulturbetriebes sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Befugnis der Länder unberührt, unter Beachtung der Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG eigene Vorschriften zu erlassen, die das Nähere der Untersuchungen nach Absatz 1 einschließlich der Sachkunde derjenigen Personen, die die Untersuchungen durchführen, regeln.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Schutzgebiet


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei von einer oder mehreren der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in Anhang II der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12).



(1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei von einer oder mehreren der in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in Anhang II der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12).

(2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Impfverbot


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(1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten.



(1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die zuständige Behörde Impfungen für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen genehmigen.



§ 12 Inverkehrbringen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Fische aus Aquakultur oder ihre Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich der §§ 13 bis 16 nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie die Fische am Bestimmungsort im Hinblick auf die in Anlage 1 aufgeführten Seuchen nicht gefährden.



(1) Fische aus Aquakultur oder ihre Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich der §§ 13 bis 16 nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie die Fische am Bestimmungsort im Hinblick auf die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Seuchen nicht gefährden.

(2) Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.



§ 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz


(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie

1. klinisch gesund sind,

2. nicht aus einem Aquakulturbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Sterblichkeit besteht, und

3. nicht aus der Hälterung eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes stammen.

(2) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke des Besatzes in freie Gewässer oder in Angelteiche nur ausgesetzt werden, soweit die Fische die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(3) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes in Schutzgebiete nur verbracht werden, soweit sie aus Schutzgebieten stammen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus einem im Hinblick auf die in Anlage 1 aufgeführten seuchenfreien Schutzgebiet stammen.



(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus einem Schutzgebiet stammen, das frei von den in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 aufgeführten Seuchen ist.

§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung


vorherige Änderung nächste Änderung

Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit



Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit

1. sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen Seuchen sind,

2. sie in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen gehältert und verarbeitet werden, die eine Übertragung von Seuchenerregern verhindern,

3. Fische vor dem Versand getötet und ausgenommen werden oder

4. Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt werden.



§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische


vorherige Änderung nächste Änderung

Wildlebende Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1 aufgeführten Seuche frei ist, und die für diese Seuche empfänglich sind, dürfen in Aquakulturbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in Schutzgebieten, die frei von dieser Seuche sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie vor dem Inverkehrbringen in einer geeigneten Station unter Überwachung der zuständigen Behörde für einen ausreichend langen Zeitraum in Quarantäne gehalten worden sind.



Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten empfänglichen Arten wildlebender Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuche frei ist, dürfen in Aquakulturbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in Schutzgebieten, die frei von dieser Seuche sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie vor dem Inverkehrbringen in einer geeigneten Station unter Überwachung der zuständigen Behörde für einen ausreichend langen Zeitraum in Quarantäne gehalten worden sind.

§ 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche


(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so unterliegt der Aquakulturbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1. Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat verendete Fische aus Aquakultur unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

2. Für die lebenden Fische aus Aquakultur ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung an.

3. Die zuständige Behörde kann für ansteckungsverdächtige Fische aus Aquakultur von einer Anordnung nach Nummer 2 absehen, sofern sichergestellt ist, dass die Fische aus Aquakultur unverzüglich unter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschädlich beseitigt werden.

4. Transportmittel, mit denen lebende und verendete Fische aus Aquakultur transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.

5. Nach Entfernung der Fische aus Aquakultur sind der Aquakulturbetrieb sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

6. Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

7. Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 19 Abs. 2 unterliegenden Aquakulturbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf die in Anlage 1 aufgeführte exotische Seuche zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.



(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 19 Abs. 2 unterliegenden Aquakulturbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf die in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 aufgeführte exotische Seuche zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.

(3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.



§ 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln


(1) Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19 bis 27 sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Seuche gilt als erloschen, soweit

1. alle Fische aus Aquakultur des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes verendet, getötet oder entfernt worden sind und

2. die Desinfektion des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Sperrgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Sperrgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.

(4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Überwachungsgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Überwachungsgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln wegen einer in Anlage 1 aufgeführten exotischen Seuche kann die zuständige Behörde den Wiederbesatz eines Aquakulturbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 abhängig machen.



(5) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln wegen einer in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 aufgeführten exotischen Seuche kann die zuständige Behörde den Wiederbesatz eines Aquakulturbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 abhängig machen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 15, 16) Liste der Seuchen




Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28) Liste der Seuchen


vorherige Änderung nächste Änderung


| Untersuchungsart


| histologisch | molekular-
biologisch
| mykologisch | parasito-
logisch | virologisch




1 | 2 | 3


Seuchen | Untersuchungsmethoden | Empfängliche Arten

| histo-
logisch
| mole-
kular-
bio-
logisch
| para-
sito-
logisch
| viro-
logisch |

1. Exotische Seuchen | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

| | | | |

Fische:
Epizootische Hämatopoetische
Nekrose
| | X | | | X

|
| | | |

Weichtiere: Infektion mit Bonamia exitiosa | X | | | X |

Infektion
mit Perkinsus marinus | X | | | X |

Infektion
mit Microcytos mackini | | X | | | X

|
| | | |

Krebstiere: Taura-Syndrom | | X | | | X

Yellowhead
Disease | | X | | | X

| | | | |

| | | | |




Fische: | Epizootische Häma-
topoetische Nekrose
| | X | | X | Regenbogenforelle (Oncorhynchus
mykiss), Europäischer Flussbarsch
(Perca fluviatilis)


Weichtiere: | Infektion mit Bona-
mia
exitiosa | X | | X | | Australische Flachauster (Ostrea
angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea
chilensis)


| Infektion
mit Perkin-
sus
marinus | X | | X | | Pazifische Auster (Crassostrea gigas),
Amerikanische Auster (Crassostrea
virginica)


| Infektion
mit Micro-
cytos
mackini | X | | X | | Pazifische Auster (Crassostrea gigas),
Amerikanische Auster (Crassostrea
virginica), Westamerikanische Auster
(Ostrea conchaphila), Europäische
Auster (Ostrea edulis)


Krebstiere: | Taura-Syndrom | | X | | | Atlantische Weiße Garnele (Penaeus
setiferus), Pazifische Blaue Garnele
(Penaeus stylirostris), Pazifische Weiße
Garnele (Penaeus vannamei)


| Yellowhead
Disease | | X | | | Atlantische Braune Garnele (Penaeus
aztecus), Nördliche Rosa Garnele
(Penaeus duorarum), Radgarnele
(Penaeus japonicus), Schwarze Tiger-
garnele (Penaeus monodon), Atlantische
Weiße Garnele (Penaeus setiferus),
Pazifische Blaue Garnele (Penaeus
stylirostris), Pazifische Weiße Garnele
(Penaeus vannamei)


2. Nicht exotische Seuchen | | | | |

vorherige Änderung

| | | | |

Fische:
Virale hämorrhagische Septi-
kämie
| | X | | | X

Infektiöse hämatopoetische
Nekrose
| | X | | | X

Koi-Herpes-Viruserkrankung
| | X | | | X

Infektiöse
Anämie der Lachse | | X | | | X

|
| | | |

Weichtiere: Infektion mit Marteilia refringens | X | | | X |

Infektion
mit Bonamia ostreae | X | | | X |

|
| | | |

Krebstiere: Weißpünktchenkrankheit | | | | | X



Fische: | Virale hämorrha-
gische Septikämie
| | X | | X | Hering (Clupea spp.), Felchen (Corego-
nus sp.), Hecht (Esox lucius), Schellfisch
(Gadus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau
(Gadus macrocephalus), Dorsch (Gadus
morhua), Pazifischer Lachs (Oncorhyn-
chus spp.), Regenbogenforelle (Oncor-
hynchus mykiss), Seequappe (Onos
mustelus), Forelle (Salmo trutta), Stein-
butt (Scophthalmus maximus), Sprotte
(Sprattus sprattus), Äsche (Thymallus
thymallus), Japanische Flunder (Para-
lichthys olivaceus)


| Infektiöse hämato-
poetische Nekrose
| | X | | X | Keta-Lachs (Oncorhynchus keta),
Silberlachs (Oncorhynchus kisutch),
Japan-Lachs (Oncorhynchus masou),
Regenbogenforelle (Oncorhynchus
mykiss), Rotlachs (Oncorhynchus
nerka), Biwa-Forelle (Oncorhynchus
rhodurus), Königslachs (Oncorhynchus
tshawytscha), Atlantischer Lachs (Salmo
salar)


| Koi-Herpes-Infektion
| | X | | X | Karpfen (Cyprinus carpio)

| Infektiöse
Anämie
der Lachse: Infektion
mit Genotyp HPR-
deletiert
der Art Isa-
virus
| | X | | X | Regenbogenforelle (Oncorhynchus
mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo
salar), Forelle (Salmo trutta)


Weichtiere: | Infektion mit Martei-
lia
refringens | X | | X | | Australische Flachauster (Ostrea
angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea
chilensis), Europäische Auster (Ostrea
edulis), Argentinische Auster (Ostrea
puelchana), Miesmuschel (Mytilus
edulis), Mittelmeermiesmuschel (Mytilus
galloprovincialis)


| Infektion
mit Bona-
mia
ostreae | X | | X | | Australische Flachauster (Ostrea
angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea
chilensis), Westamerikanische Auster
(Ostrea conchaphila), Asiatische Auster
(Ostrea denselammellosa), Europäische
Auster (Ostrea edulis), Argentinische
Auster (Ostrea puelchana)


Krebstiere: | Weißpünktchen-
krankheit
| | X | | | alle zehnfüßigen Krebstiere (Ordnung
der Dekapoden)