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§ 2 - Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG)

§ 2 Veröffentlichung



(1) 1Die für das Zahlen von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Agrarfonds) zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den Ländern gezahlt werden, die hierfür zuständigen Stellen der Länder veröffentlichen die Informationen nach Artikel 98 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit den Artikeln 58 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L 154 vom 15.6.2023, S. 50; L 159 vom 22.6.2023, S. 152) in der jeweils geltenden Fassung im Wege der Direkteingabe auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) betriebenen Internetseite nach Maßgabe des Artikels 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 58 sowie den Anhängen VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128. 2Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(2) 1Die für das Zahlen von Mitteln aus dem Fischereifonds zuständigen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder veröffentlichen die Informationen nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Wege der Direkteingabe auf einer von der Bundesanstalt betriebenen Internetseite, auf der auch die weiteren Informationen zum Fischereifonds nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 bereitgestellt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Jede veröffentlichende Stelle trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr veröffentlichten Informationen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit der Veröffentlichung und die Richtigkeit der Informationen. 2Sofern Betroffene von mehreren veröffentlichenden Stellen Zahlungen erhalten haben, können sie ihre Datenschutzrechte bei jeder dieser veröffentlichenden Stellen geltend machen. 3Ist die Stelle, bei der der Betroffene seine Rechte nach Satz 2 geltend macht, nicht die für diesen Fall zuständige Stelle, hat sie den Antrag nach Klärung der Verantwortlichkeiten an die insoweit zuständige Stelle weiterzuleiten.

(4) 1Die Bundesanstalt erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Internetseiten nach den Absätzen 1 und 2, das den nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entspricht. 2Das Sicherheitskonzept ist in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob es dem Stand der Technik entspricht.

(5) Die Einsicht in die Internetseiten nach den Absätzen 1 und 2 steht jedem verwaltungskostenfrei zu.

(6) 1Die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen werden zwei Jahre nach dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung gelöscht. 2Die nach Absatz 2 zu veröffentlichenden Informationen werden nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelöscht.





 

Frühere Fassungen von § 2 AFIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes
vom 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 53
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 107 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 23.05.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes
vom 20.05.2015 BGBl. I S. 725
aktuellvor 23.05.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AFIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AFIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AFIG Datenverarbeitung (vom 27.02.2024)
... Wer die in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Informationen von den Internetseiten der Bundesanstalt erhebt und speichert, darf ... als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 für den in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden, 2. für Zwecke der ... Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 von den in Absatz 1 bezeichneten Nutzern zu löschen. Für den Fischereifonds ... 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 wird auf den ersten Tag der Veröffentlichung ...
§ 4 AFIG Verordnungsermächtigungen (vom 27.02.2024)
... Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über  ... im Internet, insbesondere über 1. den Inhalt und Aufbau der Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 , 2. Form und Art der Darstellung der Veröffentlichung, insbesondere durch ... der Informationen in einem offenen, maschinenlesbaren Format, 3. Ausnahmen von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die in Artikel 58 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 bezeichneten ... und Löschung von Informationen, 5. die Einsicht in die Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 , 6. die zu veröffentlichenden Informationen über Begünstigte der ...
§ 5 AFIG Besondere Bestimmungen (vom 27.02.2024)
... (EU) 2021/2116 bestimmten Fälle. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen nur die in Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (AFIV)
V. v. 10.12.2008 eBAnz AT147 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1690
§ 2 AFIV Inhalt und Aufbau der Internetseite (vom 27.05.2015)
... Auf der in § 2 Absatz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite werden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes
G. v. 20.05.2015 BGBl. I S. 725
Artikel 1 AFIGuBtMGÄndG Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
... mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vorgesehen sind." 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ... Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Datennutzung (1) ... 2a eingefügt: „§ 2a Datennutzung (1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und ...

Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes
G. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 53
Artikel 1 AFIGuaÄndG Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
... Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (Fischereifonds) vorgesehen ist." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer die in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Informationen von den Internetseiten der Bundesanstalt erhebt und speichert, darf ... Wörter „der Internetseite" durch die Wörter „den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2" ersetzt und werden die Wörter „soweit es sich um Daten über Zahlungen ... Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 von den in Absatz 1 bezeichneten Nutzern zu löschen. Für den Fischereifonds gilt Satz 1 ... nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 wird auf den ersten Tag der Veröffentlichung hingewiesen." 5. Die bisherigen ... Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über  ... im Internet, insbesondere über 1. den Inhalt und Aufbau der Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 , 2. Form und Art der Darstellung der Veröffentlichung, insbesondere durch ... der Informationen in einem offenen, maschinenlesbaren Format, 3. Ausnahmen von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die in Artikel 58 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 bezeichneten ... und Löschung von Informationen, 5. die Einsicht in die Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 , 6. die zu veröffentlichenden Informationen über Begünstigte der ... (EU) 2021/2116 bestimmten Fälle. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen nur die in Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 26.05.2015 BAnz AT 26.05.2015 V1
Artikel 1 2. AFIVOÄndV
...  2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Auf der in § 2 Absatz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite werden ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 107 2. DSAnpUG-EU Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
... Mai 2015 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „insbesondere ... vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen" die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1" eingefügt. b) In Nummer 2 wird das Wort „Sperrung" durch ...