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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes (AFIGuBtMGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Mai 2015 AFIG § 1, § 2, § 2a (neu), § 3, § 3a (neu)

Das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 106 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient

1.
der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit darin eine Veröffentlichung von Informationen über

a)
die Empfänger von Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),

b)
die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat, und

c)
Art und Beschreibung der jeweils finanzierten Maßnahme,

vorgesehen ist;

2.
der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit darin Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit Informationsmaßnahmen im Sinne des Artikels 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vorgesehen sind."

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
Artikel 111 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) und

2.
Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014".

b)
Im Schlussteil des Satzes werden die Wörter „des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 und im Fall des Europäischen Fischereifonds nach Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe d der Verordnung (EG) 498/2007" durch die Wörter „des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 und im Fall des Europäischen Meeres- und Fischereifonds nach Maßgabe des Artikels 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014" ersetzt.

3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Datennutzung

(1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt und speichert, darf die Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Empfänger von Zahlungen aus den europäischen Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 nutzen.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht

1.
länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf der Internetseite für den in Absatz 1 genannten Zweck genutzt werden, soweit es sich um Daten über Zahlungen aus den Agrarfonds handelt,

2.
für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt oder weitergegeben werden,

3.
für eine gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Empfänger von Zahlungen missbräuchliche Verwendung genutzt werden.

Die Daten nach Absatz 1 sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung von den in Absatz 1 genannten Nutzern zu löschen."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
die zu veröffentlichenden Informationen über Empfänger von Beihilfezahlungen unterhalb des nach Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmten Schwellenwertes,".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2009" durch die Angabe „31. Juli 2015" ersetzt.

5.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2a Absatz 1 Daten nutzt oder

2.
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AFIGuBtMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFIGuBtMGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 26.05.2015 BAnz AT 26.05.2015 V1
Eingangsformel 2. AFIVOÄndV
... vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), § 3 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2015 (BGBl. I S. 725), verordnet das Bundesministerium für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 107 2. DSAnpUG-EU Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
... und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2015 (BGBl. I S. 725 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie ...