(1) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach §
104 Absatz 1 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 24 Monate verlängert.
(2) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach §
104 Absatz 1 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 18 Monate verlängert.
(3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach §
104 Absatz 1 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf zwölf Monate verlängert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
V. v. 01.12.2010 BGBl. I S. 1823
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
V. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1223
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
V. v. 08.12.2009 BGBl. I S. 3855