(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2009 jährlich 30.240 Euro und monatlich 2.520 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2009 jährlich 25.620 Euro und monatlich 2.135 Euro.