§ 4 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 (SVRechGrV 2009 k.a.Abk.)

V. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2336 (Nr. 55)
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 860-6-4-17 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2009 beträgt 48.600 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2009 beträgt 44.100 Euro.



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