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Änderung § 30c StVG vom 28.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30c StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung
§ 30c StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 30c Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 30c Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,

2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,

3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10,

4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8,

5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5,

6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1,

7. die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,

8. die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister.

2 Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen.



(heute geltende Fassung) 

 
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