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Änderung § 6f StVG vom 07.12.2016

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§ 6f StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 6f StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit

1. die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und

2. die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern.

2 Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. 3 Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.


 
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