Änderung § 37c StVG vom 18.12.2007

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§ 37b StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 37c StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission


vorherige Änderung

 


Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11) bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Europäische Kommission die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind.

 



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