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Änderung § 55 StVG vom 14.10.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 StVG, alle Änderungen durch Artikel 2 5. StVGuaÄndG am 14. Oktober 2026 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 55 StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.10.2026 geltenden Fassung | § 55 StVG n.F. (neue Fassung) in der am 14.10.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142, 316 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 55 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes | |
(1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten dürfen von den Registerbehörden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder | |
| (Text alte Fassung) 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, | (Text neue Fassung) 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen, Führerscheinen oder digitalen Führerscheinen stehen, |
erforderlich ist. (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. | |
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