Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 61 StVG vom 01.05.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61 StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. StVGuaÄndG am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie des StVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 61 StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 61 StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Löschung der Daten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn

1. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis erloschen ist, mit Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten Daten, der Klasse der erloschenen Fahrerlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer oder

2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht.



2 Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht.

(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur

1. den Betroffenen und

2. den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Auskunft erteilt werden.

vorherige Änderung

(3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.



(3) 1 Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Fahreignungsregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend. 2 Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.