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Änderung § 30c StVG vom 18.08.2006

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§ 30c StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 30c StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G v 14.08.2006 BGBl. I 1958
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 30c Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,

2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,

3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7,

4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8,

5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5,

6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates



(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates

1. über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,

2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister

zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)