Änderung § 38b StVG vom 07.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38b StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 6. StVGuaÄndG am 7. Dezember 2016 und Änderungshistorie des StVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38b StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 38b StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 38b Übermittlung und Nutzung für planerische Zwecke


(Text alte Fassung)

(1) Die nach § 33 Abs. 1 in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Betroffene eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Betroffene eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass

1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,

2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt werden,

3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befasst sind,

4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und

5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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