Änderung § 58 StVG vom 01.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 StVG, alle Änderungen durch Artikel 5 eIDKGEG am 1. November 2019 und Änderungshistorie des StVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 58 StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 58 StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 21 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern


(Text alte Fassung)

1 Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. 2 Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen. 3 Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. 4 Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. 2 Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen. 3 Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. 4 Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed