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Änderung § 8 StVG vom 17.07.2020

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§ 8 StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 8 StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1653
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ausnahmen


Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

(Text alte Fassung)

1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger,

2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers tätig war oder

3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

(Text neue Fassung)

1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann,

2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder

3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)