interne Verweise
Zitat in folgenden NormenFahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 54 FeV Sicherung gegen Missbrauch ... Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung 1. einer Kennung des zum ... (3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 53 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig vorgenommen werden und dass der Abruf bei nicht ... vorgenommen wurden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes ...
§ 55 FeV Aufzeichnung der Abrufe ... der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist. (3) Für die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des ... § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1748
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die § 53 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 53 Direkteinstellung und ... a) Die § 53 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren". b) Die § 54 ... „für das Zentrale Fahrerlaubnisregister" gestrichen. 11. § 53 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren". b) Nach Absatz 1 wird ...
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zitate in aufgehobenen TitelnFahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
§ 54 FeV Sicherung gegen Mißbrauch ... darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung ... (3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 53 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig vorgenommen werden ... vorgenommen wurden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53 Abs. 4 des ...
§ 55 FeV Aufzeichnung der Abrufe ... für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist. (3) Für die nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 ... 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend ...
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