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§ 5 - Öko-Landbaugesetz (ÖLG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2358 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2009, Ermächtigungen gelten ab 11.12.2008; FNA: 7847-31 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
6 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 19 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2009, Ermächtigungen gelten ab 11.12.2008; FNA: 7847-31 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
6 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 19 Vorschriften zitiert
§ 5 Pflichten der Kontrollstellen
(1) 1Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes Unternehmers im Sinne des Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des § 6 Abs. 2 gegen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit der Unternehmer die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 zulassen, soweit
- 1.
- die Kontrollstelle zur Gewährleistung objektiver und wirksamer Kontrollen ein berechtigtes Interesse hat, die Tätigkeit des Unternehmens nicht in ihre Kontrollen einzubeziehen und
- 2.
- das Durchführen der Kontrollen für das Unternehmen durch eine andere Kontrollstelle sichergestellt ist.
(2) 1Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrolle einbezogenen Unternehmen nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu führen und der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen. 2Die Kontrollstelle hat jede Änderung unverzüglich, spätestens am Tage nach dem Wirksamwerden einer Änderung, in dem Verzeichnis einzutragen und zeitgleich nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu veröffentlichen. 3Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Unternehmens,
- 2.
- eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,
- 3.
- Name und Codenummer der Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
- 4.
- Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
(3) 1Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte. 2Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Art fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nach Landesrecht zuständige Behörde. 3Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht. 4Handelt es sich im Falle des Satzes 3 um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, so unterrichtet die Kontrollstelle auch die für den Ort der Tatsachenfeststellung nach Landesrecht zuständige Behörde über die den Verdacht begründenden Tatsachen.
(4) 1Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit - auch im Falle einer Insolvenz - einzustellen, unterrichtet sie hiervon
- 1.
- spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Tätigkeit oder
- 2.
- im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes G. v. 7. September 2013 BGBl. I S. 3563 m.W.v. 1. Dezember 2013
Frühere Fassungen von § 5 ÖLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.12.2013 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes vom 07.09.2013 BGBl. I S. 3563 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 33 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell | vor 15.12.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 ÖLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ÖLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ÖLG Ermächtigungen (vom 08.09.2015)
... zu regeln, 7. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und ...
§ 13 ÖLG Bußgeldvorschriften (vom 01.12.2013)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 1a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden Normen
Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 109 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 16.07.2019)
... nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, 2. die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes . (8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, 2. die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes. (8) Die nach Landesrecht ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 33 BMELV-EUAnpG Änderung des Öko-Landbaugesetzes
... Union" ersetzt. 2. In § 1, § 2 Absatz 2 Nummer 4, § 5 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 und 4 und § 7 Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils nach den ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
G. v. 07.09.2013 BGBl. I S. 3563
Artikel 1 2. ÖLGÄndG
... von ihr in dem betroffenen Land kontrollierten Unternehmen anzuzeigen." 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der ... „7. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln." 5. In § 13 Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer ... 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
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