Ist eine Straftat nach §
12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
13 Abs. 1, 2 oder 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. §
74a des
Strafgesetzbuchs und §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.