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Änderung § 13 ÖLG vom 01.01.2022

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§ 13 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 13 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 12 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(Text alte Fassung)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Bezeichnung im Verzeichnis der Zutaten und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c nicht erfüllt werden,

2. eine in Artikel 23 Abs. 1 genannte Bezeichnung verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 24 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt werden,

3.
entgegen Artikel 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 nicht nur im Verzeichnis der Zutaten verwendet,

4. entgegen Artikel 27 Abs. 5 Buchstabe d eine Mitteilung auf Ersuchen der Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

5. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

6. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, sein Unternehmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Kontrollsystem nach Artikel 27 unterstellt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §
5 Abs. 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

1a.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

2.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

5.
entgegen § 8 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet, ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darlegt, die erforderliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

3.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 4 oder Absatz 4 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

6.
entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

7.
entgegen § 8 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet, ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darlegt, die erforderliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/848 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 27 Buchstabe d eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

2. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 ein Erzeugnis kennzeichnet oder bewirbt,

3. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii erster Gedankenstrich eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich austauscht.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Bezeichnung

1. im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2018/848 oder

2. verwendet, obwohl eine Anforderung des Artikels 32 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2018/848

nicht erfüllt wird.

(6)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(heute geltende Fassung)