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Änderung § 3 ÖLG vom 24.08.2023

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§ 3 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
§ 3 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kontrollsystem


(1) 1 Das Kontrollverfahren im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zertifikates nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 werden von Kontrollstellen durchgeführt, die nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zugelassen sind, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert. 2 Allein die Aufgaben nach

1. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848,

2. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848,

3. Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794

(Text neue Fassung)

4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848

erfordern den Erlass eines Verwaltungsaktes und können von Kontrollstellen nur wahrgenommen werden, soweit sie hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde beliehen worden sind.

vorherige Änderung

 


(1a) Für die Durchführung der Kontrollen und für die Ausstellung eines in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Zertifikats sind die nach Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen zuständig, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert.

(2) 1 Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als ökologische/biologische Erzeugnisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 freigestellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben. 2 Zusätzlich dürfen die Verkäufe unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse eine Menge von bis zu 5.000 Kilogramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von 20.000 Euro nicht überschreiten.



(heute geltende Fassung)