Änderung § 10 ÖLG vom 15.08.2013

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§ 10 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 94 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden, die nach den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen sind, sowie für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgenommen werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.



 



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