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Änderung § 10 ÖLG vom 01.10.2021

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§ 10 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 10 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 94 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behörden, die nach den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen sind, sowie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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