Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 ÖLG vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 ÖLG, alle Änderungen durch Artikel 1 ÖLGuaÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des ÖLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 8 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Überwachung


(Text alte Fassung)

(1) Unternehmer im Sinne des Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des § 6 Abs. 2, natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichnete Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten, lagern, einführen, ausführen, innergemeinschaftlich verbringen oder in den Verkehr bringen, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

(1) Unternehmer im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/848 und des § 6 Abs. 2, natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die nach Artikel 30 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten, lagern, einführen, ausführen, innergemeinschaftlich verbringen oder in den Verkehr bringen, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) 1 Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebsgrundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort

1. Besichtigungen vornehmen,

2. Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Entschädigung entnehmen,

3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen.

2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Betroffenen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen. 3 Diese Probe ist vom Betroffenen sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.

(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu dulden und auf Verlangen die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)