§ 14 ÖLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 14 ÖLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Einziehung | |
(Text alte Fassung) 1 Ist eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Abs. 1, 2 oder 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Ist eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. |